Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 BA 11/23 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - landwirtschaftlicher Betriebshelfer - landwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtung - Vermittlungsverhältnis

Verhandlungstermin 13.11.2025 00:00 Uhr

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M. e.V. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
4 Beigeladene
Bei dem klagenden Verein handelt es sich um eine landwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtung mit dem Zweck, die Bewirtschaftung angeschlossener Betriebe zu verbessern. Hierzu vermittelt und organisiert er den Einsatz von Betriebshelfern gegen eine Vermittlungsprovision. Über die Umsetzung von Leistungen der Betriebs- und Haushaltshilfe schloss dessen Landesverband mit den landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern Vereinbarungen, die auch für den Kläger gelten. In der Vereinbarung vom November 2012 wird als Aufgabe der Trägerorganisationen festgelegt, Betriebshilfeleistungen entweder über eigene Ersatzkräfte zu erbringen oder hierzu einen Pool freier Betriebshelfer und Helferbetriebe ("freie Helferbetriebe") zu koordinieren. Der Kläger verfügt über circa 10 bis 20 fest angestellte und circa 120 "freiberufliche" oder "selbstständige" Betriebshelfer sowie über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Der 1949 geborene und als Landwirt ausgebildete Beigeladene zu 1. trat am 15. Februar 2008 dem Kläger als Mitglied bei und gab zugleich die Bereitschaftserklärung ab, "nebenberuflich" Aufgaben als Betriebshelfer im Rahmen der Satzung des Klägers und der Richtlinien des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu übernehmen. Am 28. September 2013 erneuerte er seine Bereitschaft in einer auf den Vertrag mit den landwirtschaftlichen Trägern bezogenen Erklärung als "freier Helferbetrieb". Der Kläger rechnete die jeweiligen Einsätze mit den entsprechenden landwirtschaftlichen Betrieben oder den Sozialversicherungsträgern im Namen des Beigeladenen ab und überwies diesem - unter Abzug einer Provision - die Vergütungen.

Die Beklagte stellte die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund seiner Tätigkeit für den Kläger für die Zeit vom 15. Februar 2008 bis zum 16. März 2014 fest. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Beigeladene habe jedenfalls nicht gegenüber dem Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die Funktion des Klägers habe sich auf die Vermittlung und Abrechnung der Helfereinsätze des Beigeladenen sowohl im Interesse der Sozialversicherungs-träger als auch der angeschlossenen Mitgliedsbetriebe beschränkt. Dies gehe auch aus den Bereitschaftserklärungen des Beigeladenen hervor. Den für eine Beschäftigung des Beigeladenen sprechenden Aspekten komme gegenüber den für Selbstständigkeit sprechenden Umständen kein überwiegendes Gewicht zu.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 7 Absatz 1 SGB IV. Nach den Indizien liege eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen bei dem Kläger vor. Der Kläger habe nach den Vereinbarungen nicht nur die Vermittlung und Abrechnung der Helfereinsätze übernommen, ihm habe auch die Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeitskontrolle der für die landwirtschaftliche Sozialversicherung zu erbringenden Betriebs- und Haushaltshilfe oblegen. Sein Geschäftsführer sei für den Einsatz und die Koordination der Betriebshelfer verantwortlich gewesen. Der Kläger habe den Beigeladenen als Erfüllungsgehilfen eingesetzt, um die eigenen Leistungspflichten in den jeweiligen Einsatzbetrieben zu erfüllen. Die Eingliederung des Beigeladenen in die Infrastruktur der Einsatzbetriebe sei dem Kläger zuzuordnen. Insoweit habe der Kläger mit fremden Betriebsmitteln fremdbestimmte Arbeit leisten lassen. Unternehmerische Chancen und Risiken habe der Beigeladene nicht gehabt. Ergänzend sei auf die Übernahme der Weiterbildungskosten durch die Beklagte hinzuweisen, die das Landessozialgericht rechtsfehlerhaft nicht festgestellt habe. Hilfsweise sei von erlaubter Arbeitnehmerüberlassung auszugehen. Auch als Verleiher bleibe der Kläger Arbeitgeber.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Aurich, S 28 KR 193/15, 28.03.2018
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 12 BA 15/18, 25.05.2023

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Terminbericht

Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Über die Ergebnisse wird nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten durch einen Nachtrag zum Terminbericht berichtet.

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