Verhandlung B 4 AS 12/25 R - Der Termin wurde aufgehoben.
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung - Erstattungsanspruch - Jobcenter - laufender Anspruch - Leistungsberechtigte
Verhandlungstermin
27.11.2025 00:00 Uhr
Terminvorschau
M.-T. G. ./. Jobcenter Braunschweig
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte in einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zugleich eine Aufrechnung erklären durfte.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für August 2019 bis Juli 2020. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bezogen hatte, hob er nach deren Anhörung die Bewilligung für Dezember 2019 und Januar 2020 teilweise im Umfang von insgesamt 618,08 Euro auf. Die überzahlten Leistungen seien zu erstatten. Der Erstattungsbetrag werde mit dem Leistungsanspruch ab dem 1. Mai 2020 in Höhe von monatlich zehn Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zurück.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die von ihm zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Insbesondere habe die erforderliche Aufrechnungslage bestanden, weil den Hauptforderungen der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die wirksame und fällige Gegenforderung aus der festgesetzten Erstattungsforderung gegenüber gestanden habe. Die Erklärung der Aufrechnung könne grundsätzlich zusammen in einem Bescheid mit der Erstattungsentscheidung erfolgen.
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die Aufrechnungsverfügung. Sie rügt eine Verletzung des § 43 SGB II und ist der Ansicht, dass mit einer noch nicht bestandskräftigen Forderung nicht aufgerechnet werden dürfe.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Braunschweig, S 25 AS 788/20, 26.05.2023
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 216/24, 04.04.2025
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 36/25.
Terminbericht
Der Termin ist wegen Erledigung des Rechtsstreits aufgehoben worden, nachdem die Klägerin die Rückforderung zwischenzeitlich beglichen hat. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der mit den Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen verbundenen Aufrechnungserklärung musste sich der Senat im Rahmen eines Beschlusses über die Kostengrundentscheidung äußern.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 36/25.