Verhandlung B 5 R 6/24 R
Rentenversicherung - Altersrente - Rentenberechnung - voraussichtliche Entgelte - Hochrechnung - Korrektur
Verhandlungstermin
27.11.2025 13:30 Uhr
Terminvorschau
R. T. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente. Er wendet sich gegen die nachträgliche Neufestsetzung seiner Rente auf Grundlage des tatsächlichen Entgelts in den letzten drei Monaten der Beschäftigung nach ursprünglich durchgeführter Hochrechnung.
Der Kläger willigte bei Rentenantragstellung ein, dass die Beklagte die voraussichtlichen beitragspflichtigen Entgelte bis zum Rentenbeginn hochrechnet. Ausgehend von dem durch den Arbeitgeber gemeldeten Entgelt für das Jahr 2015 und für Januar 2016 rechnete die Beklagte für den Zeitraum Februar bis April 2016 die voraussichtlichen Entgelte hoch und gewährte dem Kläger die beantragte Altersrente ab Mai 2016. Im März 2016 meldete der Arbeitgeber für den Monat Januar 2016 ein um 37 Euro höheres tatsächliches beitragspflichtiges Entgelt und im Juni 2016 für den Zeitraum Februar bis April 2016 ein beitragspflichtiges Entgelt, das rund 550 Euro unterhalb des hochgerechneten und der Rentenberechnung zugrunde gelegten Entgelts lag. Daraufhin nahm die Beklagte den Rentenbescheid ab Juli 2016 zurück und berücksichtigte die in den beiden letzten Meldungen mitgeteilten Entgelte. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück. Im September 2016 korrigierte der Arbeitgeber das tatsächliche beitragspflichtige Entgelt für Februar bis April 2016 um knapp 200 Euro nach oben, woraufhin die Beklagte im laufenden Klageverfahren den zuletzt erlassenen Bescheid mit Wirkung ab Mai 2016 zurücknahm und dem Kläger - entsprechend der letzten Meldung - eine höhere Altersrente gewährte.
Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Landessozialgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der ursprüngliche Rentenbescheid zwar rechtswidrig gewesen sei, weil die Hochrechnung aufgrund der unzutreffenden Meldung des Arbeitgebers betreffend den Monat Januar 2016 fehlerhaft gewesen sei. Die aufgrund der nachträglich gemeldeten tatsächlichen Entgelte vorgenommene Änderung überschreite jedoch den gesetzlich vorgegebenen Korrekturumfang. Denn die Beklagte habe damit die Methode der Rentenberechnung dem Grunde nach geändert. Sie habe sich nicht auf eine Korrektur der Berechnungsgrundlage für die vom Kläger gewählte Hochrechnung beschränkt. Auch der zuletzt erlassene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte damit den Inhalt des zuvor ergangenen Bescheids fortgeführt und tatsächlich erzielte Entgelte anstelle von hochgerechneten Entgelten zugrunde gelegt habe. Nach dem Gesetz bleibe eine Abweichung des tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Entgelts von dem hochgerechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Entgelt außer Betracht.
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 70 Absatz 4 Satz 2 und § 194 Absatz 1 SGB VI. Die nachträgliche Korrektur der Hochrechnung sei nicht durch das Gesetz gesperrt.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Lüneburg, S 38 R 244/17, 17.01.2019
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 1 R 61/19, 25.01.2024
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 38/25.
Terminbericht
Die Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Eine nachträgliche Korrektur der ursprünglich vorgenommenen Hochrechnung aufgrund der Meldungen des Arbeitgebers über das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Entgelt des Klägers in den letzten drei Monaten seiner Beschäftigung (Hochrechnungszeitraum) war gemäß § 70 Absatz 4 Satz 2 SGB VI ausgeschlossen. Die Beklagte handelte rechtsfehlerhaft, als sie in den angefochtenen Bescheiden das System der Hochrechnung verließ und stattdessen die tatsächlichen Entgelte für diesen Zeitraum bei der späteren Rentenneufestsetzung ansetzte. Dies ergibt eine Auslegung der Norm nach Wortlaut, Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck. Insbesondere würde bei einer solchen nachträglichen Korrekturmöglichkeit die Regelung in ihrem Anwendungsbereich praktisch bedeutungslos, wonach eine Abweichung des tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Entgelts von dem hochgerechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Entgelt für die Rente außer Betracht zu bleiben hat. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass jedenfalls bei ausreichender vorheriger Aufklärung den Versicherten die Wahl für oder gegen das Hochrechnungsverfahren gemäß § 194 Absatz 1 SGB VI überlassen werden kann.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 38/25.