Verhandlung B 5 R 11/24 R
Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Kraftfahrzeughilfe - Anrechnung - Verkehrswert - kreditfinanzierter Altwagen
Verhandlungstermin
27.11.2025 12:15 Uhr
Terminvorschau
J. B. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kraftfahrzeughilfe.
Bei der Klägerin sind eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung 90) und die Merkzeichen G, aG, H und B anerkannt. Die Klägerin war Besitzerin eines Kombis mit einem Schaltgetriebe, den sie für Fahrten zu ihrer Arbeitsstelle nutzte. Das Fahrzeug hatte sie sicherungshalber an die den Erwerb finanzierende Autobank übereignet. Im Oktober 2018 verkaufte sie diesen Wagen und erwarb einen Kombi mit Automatikgetriebe. Die noch offene Darlehenssumme aus dem Erwerb des ersten Wagens tilgte die Klägerin mit dessen Verkaufserlös und einem Privatdarlehen.
Ihren im Februar 2021 gestellten Antrag auf Kraftfahrzeughilfe für den zweiten Wagen lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin habe das Fahrzeug erworben, bevor sie einen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe gestellt habe. Gründe dafür, von der Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung ausnahmsweise abzusehen, bestünden nicht.
Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Selbst unter Zugrundelegung einer rechtzeitigen Antragstellung, eines nicht mehr für die Klägerin geeigneten Altwagens und der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null stehe ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie müsse sich den Verkehrswert des ersten Fahrzeugs in Höhe von 20 000 Euro, der den seinerzeit maximalen Förderungsbetrag von 9 500 Euro überschreite, anrechnen lassen. Die Sicherungsübereignung des kreditfinanzierten Altwagens stehe der Anrechnung nicht entgegen. Maßgeblich sei sein Verkehrswert. Eine Unterscheidung zwischen einem darlehensfinanzierten, sicherungs-übereigneten Fahrzeug und einem beim Kauf vollständig bezahlten Wagen sehe die Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung nicht vor.
Mit ihrer vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 5 Absatz 3 und § 10 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Dortmund, S 24 R 1275/19, 21.01.2022
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 18 R 149/22, 09.04.2024
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Terminbericht
Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
Der Verkehrswert des von der Klägerin für ihre Fahrten zum Arbeitsplatz benutzten Altwagens lag über dem Förderhöchstbetrag. Der Anrechnung des Verkehrswerts des Altwagens stand nicht entgegen, dass es sich um ein an die Bank sicherungsübereignetes Fahrzeug handelte. Ein Altwagen im Sinne der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung ist ein Kraftfahrzeug, das vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs dem Antragsteller zur Benutzung zur Verfügung stand. Nicht notwendig ist, dass er auch Eigentümer des Fahrzeugs ist. Beim anzurechnenden Verkehrswert hat keine Saldierung des zu erwartenden Verkaufserlöses mit den auf dem Altwagen lastenden Schulden zu erfolgen. Anders als im Grundsicherungsrecht, wo bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Werts eines Vermögensgegenstands die darauf unmittelbar lastenden Verbindlichkeiten vom Verkehrswert in Abzug zu bringen sind, findet bei der Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs keine Vermögensprüfung statt. Die Kraftfahrzeughilfe ist in aller Regel nur eine Teilbezuschussung und setzt die Verwendung von Eigen- oder Fremdmitteln regelmäßig voraus. Eine Differenzierung zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Altwagen sieht die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei der Anrechnung des Verkehrswerts auf den Förderbetrag nicht vor.
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