Verhandlung B 7 AS 6/25 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II - Regelbedarf - Höhe - Einmalzahlung - Preisentwicklung - Preissteigerung - Verfassungsmäßigkeit
Verhandlungstermin
02.12.2025 12:00 Uhr
Terminvorschau
1. H. G., 2. L. G. ./. Jobcenter Neckar-Odenwald
Die Beteiligten streiten über höheres Arbeitslosengeld II für Dezember 2021 bis Mai 2022.
Das beklagte Jobcenter bewilligte den in Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägern Arbeitslosengeld II für Dezember 2021 und Januar bis Mai 2022 unter Berücksichtigung von Einkommen aus Einspeisevergütungen für eine Photovoltaikanlage. Für Januar bis Mai 2022 berücksichtigte es dabei jeweils einen Regelbedarf von 404 Euro nach der Regelbedarfsstufe 2. Beschränkt auf die Höhe des Regelbedarfs legten die Kläger erfolglos Widerspruch ein. Im Verlaufe des Verfahrens setzte der Beklagte die Höhe der Leistungen wiederholt unter Berücksichtigung abweichender Absetzbeträge vom Einkommen neu fest.
Das Sozialgericht hat die auf höheres Arbeitslosengeld II gerichteten Klagen abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufungen mit der Begründung zurückgewiesen, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte zeitnahe Reaktion auf die tatsächliche Preisentwicklung sei angesichts der Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022 erfolgt. Zudem sei zum 1. Januar 2023 ein neuer Mechanismus für die Anpassung der Regelbedarfe normiert worden.
Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 2 in den Monaten Dezember 2021 bis Mai 2022 sei nicht verfassungskonform gewesen. Er hätte rund 115 Euro pro Person monatlich höher festgesetzt werden müssen. Der Gesetzgeber habe auf die inflationäre Entwicklung ab Sommer 2021 nicht zeitnah reagiert.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Mannheim, S 2 AS 44/22, 16.12.2022
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 13 AS 694/23, 22.10.2024
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Terminbericht
Der Senat hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Der Beklagte hat die für die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger maßgeblichen Regelbedarfe nach der Regelbedarfsstufe 2 zutreffend mit je 404 Euro monatlich bestimmt. Die Berücksichtigung des Einkommens der Kläger bei der Leistungsberechnung durch das Jobcenter ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der § 20 Absatz 1a SGB II, §§ 28, 28a SGB XII und des Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021 in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 mit dem Grundgesetz einzuholen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe in der Sache B 7 AS 20/24 R verwiesen. Sie kommen in ihrer Gesamtheit nicht nur für den dort streitigen Monat Oktober 2022 zum Tragen, sondern gelten für das gesamte Jahr 2022. Soweit der Senat in der benannten Sache auf die Einmalzahlung von 200 Euro für den Monat Juli 2022, also nach dem Ende des hier maßgeblichen Streitzeitraums verwiesen hat, gelten diese Ausführungen im vorliegenden Verfahren für die Frage der Erfüllung der Reaktionspflicht des Gesetzgebers auf die Preissteigerungen gleichermaßen.
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