Verhandlung B 2 U 15/23 R
Unfallversicherung - Zuständigkeit - Unfallversicherungsträger - Arbeitnehmerüberlassung - monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen
Verhandlungstermin
09.12.2025 12:00 Uhr
Terminvorschau
A. HP. GmbH ./. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
beigeladen Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Die Klägerin ist seit ihrer Unternehmensgründung im Jahr 1992 als Zeitarbeitsunternehmen im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen. 2013 beantragte sie die Überweisung zur Beigeladenen, weil sie als monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen ausschließlich Ingenieure, Techniker und andere technische Berufe an Unternehmen der Luftfahrtindustrie verleihe. Hauptkunde sei zuletzt nur noch ein einziges Unternehmen der Luftfahrtindustrie. Die Leiharbeitnehmer blieben über einen längeren Zeitraum in einem Kundenbetrieb und seien nicht an unterschiedlichen Arbeitsplätzen eingesetzt. Typische zusätzliche Unfallgefahren, wie sie aus einem häufigen Wechsel der Einsatzbetriebe mit Blick auf Arbeitsweg, Arbeitsumfeld und Arbeitsabläufe entsprängen, bestünden nicht.
Die Beklagte lehnte eine Überweisung an die Beigeladene ab. Eine von Anfang an unrichtige Feststellung der Zuständigkeit liege nicht vor. Eine wesentliche Änderung der Unternehmensverhältnisse sei ebenfalls nicht gegeben, weil die Beschäftigten in unterschiedliche Berufsgruppen und Gewerbezweige verliehen würden mit einer sich daraus ergebenden Vielzahl von Zuständigkeiten. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Es sei keine wesentliche Änderung der Verhältnisse mit der Folge einer Änderung der Zuständigkeit eingetreten, weil das Unternehmen nicht grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden sei. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin sei nach wie vor die Arbeitnehmerüberlassung.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 136 Absatz 1 Satz 4 SGB VII. Sie betreibe - jedenfalls seit 2013 - ein monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen. Für monostrukturelle Zeitarbeitsunternehmen sei die Berufsgenossenschaft zuständig, die für den Gewerbezweig zuständig sei, in den die Zeitarbeitnehmer überwiegend überlassen würden.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Hamburg, S 36 U 320/16, 16.10.2019
Landessozialgericht Hamburg, L 2 U 50/19, 19.01.2022
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Terminbericht
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, das Unternehmen der Klägerin ab dem 1. Januar 2014 an die Beigeladene zu überweisen.
Seit Erlass des ursprünglichen, rechtmäßigen Zuständigkeitsbescheids hat die Klägerin ihre Tätigkeit im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf Unternehmen der Luftfahrtindustrie ausgerichtet. Die damit verbundene Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen war für die Zuständigkeit jedoch nicht wesentlich, denn eine grundlegende Umgestaltung des Unternehmens hat nicht stattgefunden. Die Klägerin betreibt weiterhin ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung, das Leiharbeitskräfte verschiedenen Entleiherunternehmen überlässt. Der Umstand, dass Leiharbeitskräfte nunmehr überwiegend an einzelne Unternehmen eines einzigen Konzerns überlassen werden, stellt keine wesentliche Veränderung der Unternehmensstruktur dar.
Soweit der Senat sich zur Zuständigkeit bei monostrukturellen Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung bisher nicht abschließend geäußert hat (Bundessozialgericht Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R), präzisiert er seine Rechtsauffassung nunmehr dahin, dass auch für diese die Auffangzuständigkeit der Beklagten gegeben ist. Eine Unterscheidung würde in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen und weitere Zuständigkeitsstreitigkeiten befördern.
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