Verhandlung B 2 U 16/23 R - Der Termin wurde aufgehoben.
Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Verjährung - Unfallversicherungsträger - spätere Kenntnis - Versicherungsfall - Serien-Tötungsdelikte - Krankenpfleger
Verhandlungstermin
09.12.2025 00:00 Uhr
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G. M. ./. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Im Jahr 2014 erhielt die beklagte Berufsgenossenschaft durch Presseberichterstattung Kenntnis, dass der Krankenpfleger N. H. zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden war, nachdem er zahlreiche Patienten in den Krankenhäusern O. und D. durch nicht indizierte Medikamentengaben ermordet hatte. Im Raum stand der Verdacht, dass er für weitere Todesfälle und auch den Tod des Versicherten im Jahr 2003 verantwortlich sein könnte. Nachdem die staatsanwaltlichen Ermittlungen diesen Verdacht bestätigt hatten, erkannte die Beklagte einen Arbeitsunfall an und gewährte der Klägerin als Miterbin nach ihrer inzwischen verstorbenen Mutter und Witwe des Versicherten Witwenrente für die Zeit ab dem Jahr 2010. Für die vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche berief sie sich auf Verjährung. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Die Beklagte habe sich weder treuwidrig auf Verjährung berufen noch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Unzureichende Ermittlungen seien ihr nicht anzulasten.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 39, 45 SGB I). Es dürfe nicht zu Lasten des Einzelnen gehen, wenn Schadensgroßereignisse nicht zeitnah aufgeklärt würden. In solchen Fällen dürfe die Berufsgenossenschaft die Einrede der Verjährung nicht erheben.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Oldenburg, S 73 U 70/20, 23.11.2022
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 14 U 117/22, 20.07.2023
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Terminbericht
Das Verfahren hat sich vor dem Termin durch Vergleich erledigt.
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