Verhandlung B 2 U 17/23 R
Unfallversicherung - Lebzeitenrente - Erbin - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Vier-Jahres-Frist
Verhandlungstermin
09.12.2025 11:00 Uhr
Terminvorschau
R. U. ./. Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Die Klägerin ist die Nichte und Alleinerbin des ehemals Versicherten. Im Dezember 2015 teilte sie der Beklagten mit, der Versicherte sei am 3. Januar 2011 an den Folgen eines Pleuramesothelioms verstorben. Nach anfänglicher Ablehnung bewilligte die Beklagte der Klägerin Sterbegeld; einen Anspruch auf Lebzeitenrente lehnte sie wegen des Erlöschens möglicher Geldleistungen ab. Einen im Oktober 2019 gestellten Überprüfungsantrag lehnte sie ebenfalls ab. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch der Klägerin scheitere schon an der Ausschlussfrist zur rückwirkenden Gewährung von Leistungen. Da diese hier bereits abgelaufen sei, sei eine Rücknahmeentscheidung nicht mehr zu treffen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen (Artikel 103 Absatz 1 GG; § 62 SGG) sowie materiellen Rechts (§ 59 SGB I, § 73 Absatz 6 SGB VII und § 44 SGB X).
Verfahrensgang:
Sozialgericht Köln, S 18 U 323/20, 04.01.2021
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 17 U 36/21, 29.06.2022
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 42/25.
Terminbericht
Die Revision der Klägerin war ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat zu Recht die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zurückgewiesen. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, die Ablehnung der Lebzeitenrente zurückzunehmen, weil diese der Klägerin als Erbin des Versicherten nach Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist nicht mehr zu erbringen ist. Die Ausschlussfrist war hier im Zeitpunkt des Überprüfungsantrags der Klägerin am 10. Oktober 2019 abgelaufen. Der Vollzug einer Rücknahme hätte längstens zur Erbringung von Leistungen ab dem 1. Januar 2015 geführt. Die monatliche Verletztenrente des am 3. Januar 2011 verstorbenen Versicherten war demgegenüber längstens bis zum 31. Januar 2011 zu gewähren. Auch ein Leistungsanspruch auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unmittelbar in der Person der Klägerin wäre spätestens mit Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und damit spätestens am Ende des Monats der Versterbens des Versicherten entstanden.
Die Klägerin hat auch nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse daran, dass unbeschadet der vierjährigen Ausschlussfrist isoliert über die Rücknahmevoraussetzungen entschieden wird.
Da es auf die Rücknahmevoraussetzungen nicht ankommt, ist auch die darauf bezogene Gehörsrüge der Klägerin nicht entscheidungserheblich.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 42/25.