Verhandlung B 6a/12 KA 10/24 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Familienversicherung - rückwirkende Beendigung - Ehefrau - fiktive Einkünfte - Vermietung und Verpachtung
Verhandlungstermin
10.12.2025 12:00 Uhr
Terminvorschau
N. E. ./. BKK EUREGIO
beigeladen: H. E.
Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung des Klägers.
Ab dem 30. Dezember 2014 führte die Beklagte den Kläger als Familienversicherten, nachdem dieser angegeben hatte, über kein Einkommen mehr zu verfügen. Stammversicherte ist die beigeladene Ehefrau des Klägers, die bei der Beklagten freiwillig versichert ist. Ein Bescheid über die Feststellung der Familienversicherung erging nicht.
Den im April 2016 von der Beigeladenen vorgelegten Einkommensteuerbescheiden vom 8. Mai 2014 für das Jahr 2012 und vom 23. Oktober 2015 für das Jahr 2013 entnahm die Beklagte Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jährlich 12 000 Euro. Bereits in seiner Steuererklärung für das Jahr 2013 hatte der Kläger gegenüber dem Finanzamt Einkünfte in dieser Höhe angegeben. Daraufhin “stornierte“ die Beklagte die Familienversicherung des Klägers rückwirkend mit der Begründung, dass dessen Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überstiegen habe.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass der Einkommensteuerbescheid lediglich fiktive Einkünfte ausweise. Tatsächlich habe er keinerlei Mieteinkünfte erzielt. Zum Beleg bezog er sich auf den Inhalt eines Vertrags, den er als Vermieter mit dem Generalmieter über ein Gewerbegrundstück abgeschlossen hatte. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung auf die Angaben aus den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden abzustellen sei. Schlüssige Einwendungen habe der Kläger dagegen nicht vorgebracht.
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei und nicht die ihm im Einkommensteuerbescheid zugerechneten fiktiven Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Köln, S 21 KR 651/17, 19.05.2021
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 5 KR 592/21, 07.12.2023
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Terminbericht
Die Revision des Klägers war erfolglos. Zu Recht hat das Landessozialgericht die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten, die Familienversicherung des Klägers rückwirkend für die Zeit ab dem 30. Dezember 2014 abzulehnen, ist nicht zu beanstanden, weil zum Prognosezeitpunkt nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes zu erwarten war, dass das Einkommen des Klägers den maßgeblichen Grenzbetrag von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreiten würde. Die Beklagte durfte der Prognose des zu erwartenden Einkommens des Klägers den letzten vor dem 30. Dezember 2014 ergangenen Einkommensteuerbescheid zugrunde legen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12 000 Euro im Jahr 2012 auswies. Das Landessozial-gericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung des Inhalts des vorgelegten Mietvertrages der Kläger keine schlüssigen Einwendungen vorgebracht hat, weshalb die in den Steuererklärungen festgesetzten Einkommen aus Vermietung und Verpachtung nur “fiktive Einkünfte“ sein sollten. Regelungen zum Vertrauensschutz (§§ 45, 48 SGB X) standen der rückwirkenden Beendigung der Familien-versicherung bereits deshalb nicht entgegen, weil zuvor kein Verwaltungsakt über deren Bestehen ergangen war.
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