Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 15/24 R

Krankenversicherung - Ausgleichszahlung - Leistungserbringer der Physiotherapie - COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung - Heilmittelerbringer - verfassungskonforme Auslegung

Verhandlungstermin 18.12.2025 13:00 Uhr

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C. L. ./. ARGE Heilmittelzulassung BayernIm Streit steht der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für Leistungserbringer der Physiotherapie nach der COVID-19-VSt-SchutzV.

Der Kläger ist ein seit 2002 zugelassener Heilmittelleistungserbringer und betreibt eine physiotherapeutische Praxis. Auf seinen Antrag lehnte die Beklagte eine Ausgleichszahlung ab, weil der Kläger nach den vom GKV-Spitzenverband übermittelten Daten im vierten Quartal 2019 keine Leistungen abgerechnet habe, und wies seinen hiergegen gerichteten Widerspruch zurück.

Das Sozialgericht hat die Klage auf eine Ausgleichszahlung von 12 265,83 Euro abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger zu Protokoll erklärt, dass er die Abrechnung für das vierte Quartal 2019 erst in 2020 vorgenommen habe. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Zutreffend habe die Beklagte als allein maßgeblich die dem GKV-Spitzenverband nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 SGB V vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019 zugrunde gelegt. Diesem hätten für den Kläger aus diesem Quartal keine Umsatzzahlen vorgelegen. Auf die tatsächlichen Leistungen des Klägers in diesem Quartal komme es nicht an. Die mit der Verordnung gewählte Typisierung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger als Verletzung materiellen Rechts, dass das typisierende Abstellen auf die nicht überprüfbaren Daten nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 SGB V ihn in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 GG verletze. Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung sei auf die tatsächliche Leistungserbringung im vierten Quartal 2019 abzustellen. Zumindest habe er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 4500 Euro in Analogie zur Verordnungsregelung für nach dem 30. September 2019 neu zugelassene Leistungserbringer. Zudem rügt der Kläger eine Verletzung formellen Rechts (Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht und Anspruch auf rechtliches Gehör).

Vorinstanzen:
Sozialgericht Nürnberg, S 18 KR 798/21, 05.04.2022
Bayerisches Landessozialgericht, L 20 KR 279/22, 22.07.2024

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 41/25.

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