Verhandlung B 6a/12 KR 14/24 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Familienversicherung - obligatorische Anschlussversicherung - Altersrente - Teilrente - Verzicht
Verhandlungstermin
22.01.2026 12:00 Uhr
Terminvorschau
1. J. G., 2. M. G. ./. DAK-Gesundheit
beigeladen: DAK-Gesundheit-Pflegekasse
Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Familienversicherung sowie über die obligatorische Anschlussversicherung des Klägers zu 1., nachdem er über einen Zeitraum von vier Monaten seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente bezogen hatte.
Die Ehefrau des seit 1994 privat versicherten Klägers zu 1., die Klägerin zu 2., ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Der Kläger zu 1. beanspruchte ab dem 1. Juli 2021 seine seit 2013 in voller Höhe bezogene Altersrente (zuletzt 1129,67 Euro) nur noch als Teilrente nach § 42 SGB VI in Höhe von 156,97 Euro. Die Beklagte lehnte die Familienversicherung des Klägers zu 1. ab, weil der Verzicht auf die Vollrente nach § 46 Absatz 2 SGB I unwirksam sei. Ab dem 1. November 2021 bezog der Kläger zu 1. seine Altersrente wieder als Vollrente.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Der Kläger zu 1. verfüge über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (470 Euro) überschreite. Die Beklagte habe die wieder bezogene Vollrente zutreffend als mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkommenszufluss bei ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigt. Die kurzzeitig bezogene Teilrente sei wie schwankendes Arbeitseinkommen bei der Einkommensermittlung von Selbständigen oder wie einmalige Einnahmen zu behandeln, die auf den Zeitraum eines Jahres zu erstrecken seien. Daher sei nicht entscheidungserheblich, ob ein Verzicht auf eine Sozialleistung vorliege. Die Zielsetzung der beitragsfreien Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs erfordere, nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB V sowie § 188 Absatz 4 SGB V. Mit Beginn der Teilrente sei infolge der Einkommenszäsur eine neue Prognoseentscheidung hinsichtlich des Gesamteinkommens zu treffen, für die der Zahlbetrag der als regelmäßiges Einkommen zu qualifizierenden Teilrente maßgeblich sei. Erst bei Wiederbezug der Vollrente sei eine neue Prognoseentscheidung für die Zukunft zu treffen. Die Versicherung setze sich sodann als obligatorische Anschlussversicherung fort. Bei der Inanspruchnahme der Teilrente handele es sich um ein bedingungsloses Gestaltungsrecht, das ermöglichen solle, Vorteile zu nutzen, die bei höherer Rente verloren gingen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Mainz, S 7 KR 41/22, 07.02.2024
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 KR 45/24, 24.10.2024
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